Allgemeine Geschäftsbedingungen - Fahrschule Clique

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein wichtiger Bestandteil unserer Fahrschule Clique. Sie dienen dazu, klare Regeln und Rahmenbedingungen für unsere Dienstleistungen im Bereich Fahrunterricht, Theorieunterricht und Fahrprüfungen zu schaffen. Hier erfahren Sie mehr über die Rechte und Pflichten sowohl unserer Fahrschule als auch unserer Kunden.

Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Fahrschulen
Stand 03.11.2022
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen an-
geschlossenen Fahrschulen unverbindlich, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen

 

 

.1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoreti-
schen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der
Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hier-
für geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen und der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, er-
teilt. Im Übrigen gelten die nachste-
henden Bedingungen, die Bestandteile
des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestan-
denen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem
Fall nach Ablauf eines Jahres seit Ab-
schluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahr-
schule die Entgelte der Fahrschule
maßgeblich, die durch den nach § 32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum
Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbil-
dungsvertrages ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortset-
zung in Textform hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbil-
dungsvertrages heraus, dass der Fahr-
schüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den
Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt,
so ist für die Leistungen der Fahrschule
Ziffer 6 anzuwenden.

 

.2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu verein-
barenden Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen.

 

 

.3. Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erfor-
derliche Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen Prüfung, mit Ausnahme
der Vorstellung zur Prüfung und diese
selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des
Nichtbestehens der theoretischen Prü-
fung ist die Fahrschule berechtigt, den
hierfür im Ausbildungsvertrag verein-
barten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grund-
betrages der jeweiligen Klasse; die Er-
hebung eines Teilgrundbetrages nach
nicht bestandener praktischer Prüfung
ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden
und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahr-
stunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahr-
zeug, einschließlich der Fahrzeugversi-
cherungen sowie die Erteilung des
praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Be-
nachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte
Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständi-
gen. Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine Ausfallent-
schädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenent-
geltes zu verlangen. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vor-
stellung zur Prüfung werden abgegol-
ten:
Die theoretische und die praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprü-
fungen wird das Entgelt, wie im Aus-
bildungsvertrag vereinbart, erhoben.

 

 

.4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist,
werden der Grundbetrag bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages, das Entgelt
für die Fahrstunde vor Antritt dersel-
ben, der Betrag für die Vorstellung zur
Prüfung zusammen mit eventuell ver-
auslagten Verwaltungs- und Prüfungs-
gebühren spätestens 3 Werktage vor
der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit
bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prü-
fung bis zum Ausgleich der Forderun-
gen verweigern.
Entgeltentrichtung bei
Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erfor-
derliche weitere theoretische Ausbil-
dung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
derselben zu entrichten.

 

.5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom
Fahrschüler jederzeit, von der Fahr-
schule nur aus wichtigem Grund ge-
kündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne
triftigen Grund nicht innerhalb von 4
Wochen seit Vertragsabschluss mit der
Ausbildung beginnt oder er diese um
mehr als 3 Monate ohne triftigen
Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den
praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü-
fung nach jeweils zweimaliger Wieder-
holung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich ge-
gen Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsver-
trages ist nur wirksam, wenn sie in
Textform erfolgt.

 

.6. Entgelte bei
Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekün-
digt, so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem
Grund (siehe Ziff. 5) oder der Fahr-
schüler, ohne durch ein vertragswidri-
ges Verhalten der Fahrschule veran-
lasst zu sein, steht der Fahrschule fol-
gendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach Vertragsschluss
mit der Fahrschule, aber vor Beginn
der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach Beginn der theo-
retischen Ausbildung, aber vor der Ab-
solvierung eines Drittels der für die be-
antragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtsein-
heiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach der Absolvierung
eines Drittels, aber vor dem Abschluss
von zwei Dritteln der für die beantrag-
ten Klassen vorgeschriebenen theore-
tischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach der Absolvierung
von zwei Dritteln der für die beantrag-
ten Klassen vorgeschriebenen theore-
tischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn
die Kündigung nach dem Abschluss
der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein
Schaden in der jeweiligen Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefal-
len ist. Kündigt die Fahrschule ohne
wichtigen Grund oder der Fahrschüler,
weil er hierzu durch ein vertragswidri-
ges Verhalten der Fahrschule veran-
lasst wurde, steht der Fahrschule der
Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszah-
lung ist zurückzuerstatten.

 

.7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschü-
ler haben dafür zu sorgen, dass ver-
einbarte Fahrstunden pünktlich begin-
nen. Fahrstunden beginnen und enden
grundsätzlich an der Fahrschule. Wird
auf Wunsch des Fahrschülers davon
abgewichen, wird die aufgewendete

Fahrzeit zum Fahrstundensatz berech-
net, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten
Beginn einer Fahrstunde zu vertreten
oder unterbricht er den praktischen
Unterricht, so ist die ausgefallene Aus-
bildungszeit nachzuholen oder gutzu-
schreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr
als 15 Minuten, so braucht der Fahr-
schüler nicht länger zu warten; fällt
deshalb die Fahrstunde aus, wird sie
nicht berechnet. Hat der Fahrschüler
den verspäteten Beginn einer verein-
barten praktischen Ausbildung zu ver-
treten, so geht die ausgefallene Aus-
bildungszeit zu seinen Lasten. Verspä-
tet er sich um mehr als 15 Minuten,
braucht der Fahrlehrer nicht länger zu
warten; fällt sie deshalb aus, wird sie
entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berech-
net. Dem Fahrschüler bleibt der Nach-
weis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.

 

.8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen:
a) wenn er erkennbar unter dem
Einfluss von Alkohol oder anderen be-
rauschenden Mitteln steht oder
b) wenn anderweitig Zweifel an
seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall
ebenfalls als Ausfallentschädigung drei
Viertel des Fahrstundenentgelts zu
entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.

 

.9. Behandlung von Ausbildungs gerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Be-
handlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen An-
schauungsmaterials verpflichtet.

 

.10. Bedienung und Inbetrieb nahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur un-
ter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwi-
derhandlungen können Strafverfol-
gungen und Schadenersatzpflicht zur

Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahr-
schülers bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -
prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren,
so muss der Fahrschüler unverzüglich
an einer geeigneten Stelle anhalten,
den Motor abstellen und auf den Fahr-
lehrer warten. Erforderlichenfalls hat
er die Fahrschule zu verständigen.
Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er
dieses ordnungsgemäß abzustellen
und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

.11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist,
dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Füh-
ren eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29
FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahr-
lehrer nach pflichtgemäßem Ermessen
über den Abschluss der Ausbildung (§
6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprü-
fung bedarf der Zustimmung des Fahr-
schülers; sie ist für beide Teile ver-
bindlich. Erscheint der Fahrschüler
nicht zum Prüfungstermin, ist er zur
Bezahlung des Entgelts für die Vorstel-
lung zur Prüfung und verauslagter
oder anfallender Gebühren verpflichtet.

 

.12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemei-
nen Gerichtsstand im Inland oder ver-
legt er nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
haltsort aus dem Inland, oder ist der
gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht be-
kannt, so ist der Sitz der Fahrschule
der Gerichtsstand.

 

.13. Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
wurde in diesem Text auf die gleichzei-
tige Verwendung männlicher und
weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen
gelten gleichermaßen für alle Ge-
schlechter.